PID verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz und ist somit straffrei – so stellt es der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jüngsten Urteil fest. Mit der PID, die in anderen Ländern wie etwa Spanien bereits zugelassen ist, ist es möglich, nach einer künstlichen Befruchtung Embryonen vor der Einpflanzung in den Mutterleib auf mögliche schwere Schädigungen hin zu untersuchen. Mit dem BGH-Urteil wird nun auch der Widerspruch zwischen dem Umgang mit der Pränataldiagnostik (PND) und dem bisherigen Verbot von PID aufgelöst.
Günther Jonitz begrüßt das BGH-Urteil: „Wer PID pauschal verbietet, muss auch Abtreibungen aus medizinischen Gründen verbieten. Die ‚Schwangerschaft auf Probe’ ist eine Gefährdung der werdenden Mütter und eine extreme Belastung der Eltern. Wir müssen uns diesen ethisch-moralischen Fragestellungen stellen!“ Gleichzeitig stellt der Ärztekammerpräsident fest: „Den Gefahren der missbräuchlichen Anwendung von PID muss ganz entschieden begegnet werden. Es geht hier ausschließlich um den Schutz der Mütter und der werdenden Eltern. Das ‚Baby nach Maß’ muss strikt verboten bleiben!“ Dringend notwendig ist die klare Definition der Fälle, in denen Präimplantationsdiagnostik ausschließlich zum Einsatz kommen darf. „Ein ‚PID-Register’ zur Überwachung wäre sinnvoll“ schlägt Günther Jonitz vor.
(Quelle: Bundesärztekammer, 19.10.2010)
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