Der Vorwurf der Abzocke bei der Professionellen Zahnreinigung ist für die Bundeszahnärztekammer absurd.
Korrigierend stellt sie folgendes fest: Die Professionelle Zahnreinigung (PZR) ist eine hinsichtlich ihres medizinischen Nutzens wissenschaftlich anerkannte, zahnmedizinisch präventive Maßnahme. Sie beinhaltet ein komplexes Leistungsgeschehen, welches aus Befunderhebung, der Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, der Politur und anschließenden Fluoridierung der Zahnoberflächen, sowie der Aufklärung des Patienten zur Optimierung der häuslichen Mundhygiene besteht.
Der zeitliche Aufwand einer Professionellen Zahnreinigung variiert ganz erheblich: er hängt ganz wesentlich vom Alter, der Mundhygiene und dem Erkrankungsrisiko des Patienten, aber auch vom Zustand der Zähne und des Zahnhalteapparates sowie von der Anzahl der Zähne und der Art bzw. Menge der vorhandenen Zahnbeläge ab.
Da die Professionelle Zahnreinigung im Leistungskatalog der zwischenzeitlich veralteten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht enthalten ist, wird die Leis-tung in der Regel analog berechnet.
Der Zahnarzt ist aber auch hier in der Gebührenfindung nicht frei, sondern den Regeln der amtlichen Gebührenordnung unterworfen. Er ist verpflichtet, die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten und des Zeitaufwandes sowie den Umständen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Tatsächlich bestätigen die Daten der GOZ-Analyse der Bundeszahnärztekammer, dass in Deutschland im Durchschnitt für die Professionelle Zahnreinigung ein Honorar von 77 Euro berechnet wird. Die oben dargestellten individuellen Patientenbesonderheiten führen naturgemäß zu Abweichungen von diesem Mittelwert. Die Behauptung, ab einer willkürlich fixierten finanziellen Grenze sei eine zahnärztliche Rechnung „Abzocke“, ist fachlich wie betriebswirtschaftlich unsinnig.
(Quelle: Bundeszahnärztekammer, 21.08.2010)
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