Als unbedacht und für den Zusammenhalt in der deutschen Gesellschaft schädlich hat der Marburger Bund den angekündigten Bundesratsantrag des Landes Rheinland-Pfalz zur Wiederherstellung eines dualen Tarifmonopols nach dem gemeinsamen Konzept von BDA und DGB bezeichnet. Das darin propagierte Dogma der Tarifeinheit ist mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit unvereinbar. Dies geht eindeutig aus dem gestrigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
„Die Arbeitnehmer in unserem Land können frei ihre Gewerkschaft wählen und frei darüber entscheiden, wer für sie Tarifverträge aushandelt. Wer dieses Recht in Frage stellt, rüttelt an Grundfesten unserer Demokratie“, sagte der 1. Vorsitzende des Marburger Bundes, Rudolf Henke. „Das Bundesarbeitsgericht hat zweifelsfrei festgestellt, dass die Tarifeinheit keine Funktionsbedingung der Tarifautonomie ist. Das Konstrukt Tarifeinheit durch Einheitstarifvertrag ist von der Wirklichkeit längst überholt. Tarifpluralität ist gelebte und bewährte Realität in den Krankenhäusern“, betonte Henke.
Der auf unter ein Viertel gesunkene Organisationsgrad in der gewerblichen Wirtschaft zeige, dass eine größere Vielfalt nötig sei, um mehr Arbeitnehmer für gewerkschaftliches Engagement zu gewinnen. Im Marburger Bund zum Beispiel seien 70 Prozent der Krankenhausärzte organisiert. „Wer dem Gewerkschaftsgedanken helfen will, der darf sich nicht dazu hergeben, an der Seite der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und des Deutschen Gewerkschaftsbundes die Tarifpluralität zu unterminieren." Diese Kritik richte sich auch an den rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Kurt Beck und seinen für die morgige Bundesratssitzung angekündigten Entschließungsantrag: „Es ist beklemmend, dass die Landesregierung in Mainz eilig ankündigt, die Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes im Bundesrat anfechten zu wollen, bevor das diesbezügliche schriftliche Urteil des Bundesarbeitsgerichts überhaupt vorliegt. Herr Beck verteidigt ein Tarifkartell, dass dazu führt, Rechte der Arbeitnehmer zu beschneiden“, sagte Henke.
Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte bereits in seinem Beschluss vom 27. Januar 2010 herausgestellt, dass die Verdrängung eines Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit verstößt. Ein von den Tarifvertragsparteien erzieltes Verhandlungsergebnis würde zu Lasten der betroffenen Gewerkschaft abgeändert und ihr Erfolg damit entwertet. Der Abschluss von Tarifverträgen für alle bei einer Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer sei aber zentraler Bestandteil ihrer Koalitionsfreiheit.
Die Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz stellt ein sogenanntes „Doppelgrundrecht“ dar. Geschützt ist zum einen der Einzelne in seiner Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder sie zu verlassen. Zum anderen ist auch die Koalition selbst geschützt, und zwar in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Die Koalitionen können daher selbst bestimmen, mit wem, für welchen Arbeitnehmerkreis und für welche Unternehmen oder welchen Betrieb sie im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit einen Tarifvertrag abschließen möchten.
(Quelle: Marburger Bund, 08.06.2010)
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