„Der Referentenentwurf für eine neue GOZ ist der durchsichtige Versuch, privatärztliche Gebührenordnungen den Bewertungsmaßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung anzugleichen, um so den Weg zu einer Einheitsversicherung zu bahnen“, kritisierte San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Vorsitzender des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer, Pläne des Bundesgesundheitsministeriums zur Novellierung der Amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). „Die Weichenstellungen in der GOZ stellen ein Präjudiz für die Novellierung der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) dar. Insofern unterstützt die Bundesärztekammer nachdrücklich die Ablehnung der GOZ-Novelle durch die Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer.“
Die Legitimationsbasis einer amtlichen Gebührentaxe für privatärztliche oder privatzahnärztliche Leistungen besteht darin, Voraussetzungen für einen fairen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Patienten und der Zahnärzte bzw. der Ärzte zu schaffen. Mit dem vorgelegten Referentenentwurf aber wird der Gesetzgeber dieser Verantwortung nicht gerecht.
Nach 21 Jahren Stillstand bei der Gebührenanpassung hat sich das Bundesgesundheitsministerium zu einer Anhebung des Punktwerts für privatzahnärztliche Leistungen von 5,62421 Cent auf 5,65 Cent entschlossen – dies entspricht einer Steigerung von lediglich 0,46 Prozentpunkten. „Die Absicht des Verordnungsgebers ist nur allzu klar: Das privatzahnärztliche und auch das privatärztliche Vergütungsniveau soll eingefroren werden. Wenn noch nicht einmal inflationsbedingte Kostensteigerungen kompensiert werden können, hat das Folgen für die wirtschaftliche Existenz vieler Praxen – und die Arbeitsplätze in diesem Sektor unseres Gesundheitswesens“, warnte Gadomski. Junge Ärzte würden noch mehr abgeschreckt, in eigener Praxis tätig zu werden. „Der jetzt schon bestehende Nachwuchsmangel sollte Warnsignal genug sein“, so der Gebührenordnungsexperte.
Besonders problematisch sei auch die geplante Öffnungsklausel. Trotz der von Bundeszahnärztekammer und Bundesärztekammer vorgetragenen schwerwiegenden verfassungsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bedenken werde im Referentenentwurf den privaten Krankenversicherungen und Beihilfeträgern das Recht eingeräumt, Preisabsprachen mit einzelnen Ärzten oder Krankenhäusern völlig losgelöst von der Amtlichen Gebührenordnung zu vereinbaren. Dem Zahnarzt wird dabei die Aufgabe zugewiesen, über „den wesentlichen Inhalt des Vertrages, dessen Vertragsparteien und das Widerrufsrecht des Zahlungspflichtigen“ zu informieren (§ 2a Abs. 2 Satz 1 GOZ-E). „Der Leistungserbringer wird in die Rolle eines Erfüllungsgehilfen für die privaten Krankenversicherungen gedrängt. Das steht im krassen Gegensatz zu zahnärztlichem bzw. ärztlichem Berufsrecht“, kritisierte
Gadomski.
Die Öffnungsklausel verspreche vordergründig mehr Freiraum, laufe de facto aber auf eine Entwertung der GOZ bzw. GOÄ und eine Schwächung der individuellen Vertragsautonomie im privatzahnärztlichen bzw. privatärztlichen Bereich hinaus. „Statt einer Stärkung des freien Arztberufs droht – wie im GKV-System – ein Einkaufsmodell der Krankenkassen.“
(Quelle: Bundesärztekammer, 25.11.2008)