Gendiagnostikgesetz gefährdet Zusammenwirken von Staat und Selbstverwaltung
„Das Gendiagnostikgesetz hat viele gute Ansätze, aber auch einige gravierende Schwächen.“ Zu diesem Urteil kommt Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe bei der Analyse des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, der heute in erster Lesung im Bundestag beraten wird. Sehr zu begrüßen sei die Verankerung des Arztvorbehalts bei prädiktiven genetischen Untersuchungen. Das Gesetz stelle auch klar, dass niemand wegen seiner genetischen Eigenschaften diskriminiert werden dürfe. Deshalb sei es richtig, genetische Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers oder eines Versicherungsunternehmens grundsätzlich zu verbieten. Weitere wichtige Forderungen der Ärzteschaft wie die Verankerung eines Rechtes auf Nichtwissen und die Freiwilligkeit der Teilnahme an genetischen Untersuchungen seien in dem vorliegenden Entwurf ebenfalls berücksichtigt, so Hoppe.
Der Gesetzentwurf enthalte aber auch eine Reihe von Regelungen, die korrekturbedürftig seien. „Die weit in das ärztliche Berufsrecht hineinreichenden Regelungen zur Qualitätssicherung, zur Prüfung der Qualifikation von Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf Weiterbildung und Fortbildung sowie zur Feststellung des allgemein anerkannten Standes von Wissenschaft und Technik lassen die verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche außer Acht“, sagte Hoppe. Nach den Heilberufsgesetzen der Länder obliege die Festlegung der Anforderungen an die Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte zur genetischen Beratung den Landesärztekammern. Bei der Umsetzung der Richtlinienkompetenz seien diese landesrechtliche Kompetenz sowie die auf ihrer Grundlage geschaffenen weiterbildungsrechtlichen Regelungen zwingend zu berücksichtigen. „Der Gesetzentwurf zum Gendiagnostikgesetz setzt sich teilweise über diese differenzierte Aufgabenzuweisung hinweg. Damit wird das bewährte Zusammenwirken von Staat und Selbstverwaltung nachhaltig gefährdet“, kritisierte der Ärztepräsident. Die Länder teilten diese Auffassung, wie aus dem Beschluss des Bundesrates vom 10. Oktober ersichtlich sei. „Wir fordern daher den Gesetzgeber auf, an den verfassungsrechtlich garantierten Zuständigkeiten festzuhalten und die Richtlinienerstellung in der ärztlichen Selbstverwaltung anzusiedeln, da hier die fachliche Kompetenz und die gesundheitspolitische Verantwortung der Ärzteschaft zusammengeführt werden“, forderte Hoppe.
Weiterhin begrüßt die Ärzteschaft ausdrücklich die Forderung des Bundesrates, den Anwendungsbereich des Gesetzes im Bereich der vorgeburtlichen Diagnostik – analog zur Konzeption des Regierungsentwurfes – auf genetische Analysen zu beschränken. Da gerade die nicht-genetischen vorgeburtlichen Untersuchungen beispielsweise mittels Ultraschall oder dem sogenannten Triple Test insbesondere im späten Stadium einer Schwangerschaft zu erheblichen Konfliktsituationen und einem entsprechend großen Bedarf für eine ausführliche Aufklärung und Beratung einer Schwangeren führen können, ist eine konsequente Regelung der Gesamtproblematik dringend geboten. Insofern unterstützt die Bundesärztekammer mit Nachdruck den von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion erarbeiteten Gesetzentwurf zur Ergänzung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
Ebenso wie der Bundesrat lehnt auch die Ärzteschaft die Pflichtakkreditierung für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen mit Verweis auf die Vorschriften der Medizinprodukte-Betreiberverordnung im Allgemeinen und die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien im Besonderen ab. Die Bundesärztekammer teilt die Sichtweise des Bundesrates, dass durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Akkreditierung allenfalls eine Kostensteigerung, nicht aber ein Zuwachs an Qualität zu erzielen wäre.
(Quelle: Bundesärztekammer, 16.10.2008)
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