Vertragsprüfungen im Rahmen der Berufsordnung, Novellierung der amtlichen Gebührenordnung für die Ärzte (GOÄ), ambulante Behandlung im Krankenhaus und Qualitätsmanagement – das waren die Themen die Dr. Klaus Ottmann, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) vor dem 64. Bayerischen Ärztetag in Regensburg thematisierte.
Die neue Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO - § 18 Abs. 1) lässt verschiedene ärztliche Kooperationsmöglichkeiten zu, wie z. B. Berufsausübungsgemeinschaften, Teilberufsausübungsgemeinschaften oder Praxisverbünde. Die BLÄK ist verpflichtet, diese Verträge, die diesen Kooperationsformen zu Grunde liegen, zu prüfen. Zahlenmäßig nahmen diese dramatisch zu. So wurden von 1. Januar 2007 bis 30. September 2007 bereits 32 Verträge über Teilgemeinschaftspraxen, sieben Chefarztverträge und 55 Verträge über Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisnetze bzw. weitere Zusammenschlüsse geprüft. Dies ist eine „Prüfung auf Berufsordnungskonformität aus Verantwortung für unsere Mitglieder und hat eine gewisse Schutzfunktion“, sagte Ottmann. Hierbei ginge es u. a. um das Haftungsrisiko, die Prüfung eventueller Scheinselbstständigkeit, die Schweigepflicht oder die Dokumentationspflicht. Klar sei, betonte Ottmann, dass es der BLÄK um die „Förderung der Kooperation, keinesfalls um eine Verhinderung“ ginge.
In Sachen GOÄ-Reformkonzept der Bundesärztekammer (BÄK) erklärte der Vize die wesentlichen Reforminhalte: Aktualisierung des Gebührenverzeichnisses, Neustrukturierung im Gebührenverzeichnis, Gliederung der operativen Leistungen entsprechend dem stationären Bereich, Bewertungsüberprüfung, Qualitätsanforderung der Privatmedizin, Systempflege / Innovationen und Finanzauswirkungen des Konzepts. „Die Novellierung ist längst überfällig, die meisten Anteile des Leistungskataloges sind 25 Jahre alt“, so Ottmann. Der medizinische Fortschritt sei nicht nachvollzogen worden; das treffe insbesondere den operativen und interventionellen Bereich. Die GOÄ sei ein Wesensmerkmal eines „freien Berufes“. Die direkten Behandlungsverträge zwischen Arzt und Patient seien die Basis, genauso wie bei Juristen oder Architekten. Vier medizinische Leistungsbereiche seien bereits vom Vorstand der BÄK für Musterberechungen in Auftrag gegeben worden. Die Arbeiten liefen auf Hochtouren.
Schließlich ging Ottmann auf § 116 b Abs. 2 GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 1. April 2007 ein. Danach ist ein zugelassenes Krankenhaus zur ambulanten Behandlung „der Katalogleistungen hoch spezialisierter Leistungen seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ berechtigt, wenn und soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes auf Antrag des Krankenhausträgers unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation dazu bestimmt worden ist. „Neu ist“, so Ottmann, „dass jetzt ein Anspruch des Krankenhauses auf ambulante Behandlung besteht“. Zwar habe der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit den bereits erlassenen Richtlinien für einzelne Erkrankungen (Mukoviszidose, Hämophilie, Marfan-Syndrom, pulmonale Hypertonie) einen sehr hohen Versorgungs- und Organisationsmaßstab gesetzt. „Diese Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung kann zu einer existenziellen Bedrohung von niedergelassenen Fachärzten führen und zwar je höher spezialisiert, desto größer ist die Gefahr“, befürchtet der Vize.
Abschließend gab Ottmann noch eine außerordentliche Erfolgszahl bekannt: In insgesamt hundert Qualitätsmanagement-Seminaren, die seit zehn Jahren von der BLÄK angeboten werden, wurden bisher über 2.000 Teilnehmer qualifiziert. „Diese Seminare wurden zu einem Markenzeichen in ganz Deutschland für unsere Kammer“, so der Vize.
(Quelle: Landesärztekammer Bayern, 12.10.2007)
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