Ab dem 1. Juli gelten neue Festbeträge für Arzneimittel. Das ist im Arzneimittel-Spargesetz (AVWG) so vorgesehen. Es hat die Krankenkassen dazu verpflichtet, neue Festbeträge festzusetzen. Welche und wie viele Arzneien ab dem 1. Juli ohne Zuzahlung in den Apotheken erhältlich sind, hängt von der Preispolitik der einzelnen Arzneihersteller ab.
Ab dem 1. Juli gibt es viele Arzneimitteln, für die keine Zuzahlung geleistet werden muss. Das AVWG sieht vor, dass Kassenpatienten ab dem 1. Juli einige Arzneimittel ohne Zuzahlung erhalten können - und zwar dann, wenn ihr Preis um 30 Prozent oder mehr unter dem geltenden Festbetrag liegt. In einem ersten Schritt haben die GKV-Spitzenverbände bereits 79 Festbetragsgruppen Preislinien festgesetzt; unterschreitet der Preis diese Linie, entfällt die Zuzahlung für die Patienten.
Auf der Basis der aktualisierten Preise wird der BKK-Bundesverband dann eine Liste der Arzneien ohne Zuzahlung erstellen und im Internet veröffentlichen. Diese Liste wird ab Juli alle 14 Tage entsprechend der Preispolitik der Hersteller aktualisiert. Verordnen Ärzte diese Arzneien in größerem Umfang als bisher, dann können nicht nur Patienten sparen, sondern auch die Kassen würden dadurch entlastet. Bei einer zehnprozentigen Substitution erwartet der BKK-Bundesverband eine Ersparnis von etwa zehn Millionen Euro.
Entschieden haben die Kassen jetzt auch über die im Spargesetz vorgeschriebene Senkung der Festbeträge. Dabei seien die Spitzenverbände, so BKK-Chef Wolfgang Schmeinck, differenziert vorgegangen, um unbillige Härten durch hohe Aufzahlungen zu vermeiden. Aufzahlungen entstehen dann, wenn der Preis eines Medikaments über dem Festbetrag liegt.
Diesen Betrag muss der Patient bezahlen. So seien die Festbeträge für Antidepressiva, Neuroleptika und Parkinsonmittel nicht so stark gesenkt worden wie im Gesetz vorgesehen. Wenn es zu Aufzahlungen kommt, so Schmeincks Erwartung, dann wahrscheinlich nur in moderatem Umfang, so dass die gesamte Selbstbeteiligung des Patienten zehn Euro nicht übersteigt.
(Quelle: Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2007)
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