Mit dem am 1. April 2005 in Kraft getretenen neuen Berufsbildungsgesetz werden zahlreiche Änderungen wirksam. So haben sich die Aufgaben der Landesärztekammern im Bereich der Arzthelferinnenausbildung - Beratung und Überwachung der Ausbildung von Arzthelferinnen und Arzthelfern – erweitert. Sie beziehen sich nun auch auf die Berufsausbildungsvorbereitung und die Ausbildung mit Auslandsaufenthalten. Außerdem wird der Zugang zur Kammerprüfung für Absolventinnen und Absolventen von gleichwertigen vollschulischen Berufsausbildungen geöffnet. Das ursprüngliche Ziel, mit der Novellierung bestimmte Ausbildungshindernisse, z. B. im Bereich der Ausbildungsvergütung und der Kündigungsmöglichkeiten, abzuschaffen, wurde dagegen nicht erreicht.
Zwar haben die neuen Regelungen nur geringe Auswirkungen auf die ausbildenden Ärztinnen und Ärzte. Eine entscheidende Änderung ist jedoch, dass sich das Ziel der Berufsausbildungen nach dem Willen des Gesetzgebers ändern soll. So wird künftig in Schule und Praxis die Vermittlung beruflicher Handlungsfähigkeit im Mittelpunkt stehen. Diese Vorgabe wird vor allem den Unterricht an Berufsschulen verändern, da er in Lernfelder und nicht mehr in einzelne Unterrichtsfächer eingeteilt ist. Als Ziel der praktischen Ausbildung schreibt das neue Berufsbildungsgesetz den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung fest. Auf dieser Grundlage wurde auch die Arzthelfer-Ausbildungsverordnung verändert, die sich allerdings noch im Novellierungsverfahren befindet. Außerdem ist ab sofort eine Teilzeitausbildung möglich. Sie besteht allerdings nur für Auszubildende, die eine berufliche oder schulische Vorbildung nachweisen und darüber eine Verkürzung der Ausbildungszeit nach den Regeln des Berufsbildungsgesetzes erhalten können. Zudem muss ein berechtigtes Interesse vorliegen.
Für den Abschluss neuer Berufausbildungsverträge ist es wichtig zu wissen, dass die Probezeit nunmehr maximal 4 Monate dauern kann. Alle laufenden Berufausbildungsverhältnisse, die sich noch in der Probezeit befinden, könnten somit durch vertragliche Vereinbarung eine längstens 4-monatige Probezeit nutzen. Der ausbildende Arzt ist ab sofort dazu berechtigt, das Ergebnis der Abschlussprüfung bei der Landesärztekammer zu erfragen. Last but not least heißt das Berichtsheft jetzt „Schriftlicher Ausbildungsnachweis“.
Um die berufliche Ausbildung weiter zu verbessern, greift das Berufsbildungsgesetz nun erstmals die Begriffe Verbundausbildung und Überbetriebliche Ausbildung auf. In Hessen bietet die Landesärztekammer bereits seit Jahrzehnten Überbetriebliche Ausbildung als erfolgreiche Ergänzung und Unterstützung der betrieblichen Ausbildung an ihrer Carl-Oelemann-Schule in Bad Nauheim an.
Erfreulich ist festzustellen, dass sich als Ergebnis einer Vorabprüfung auch in diesem Jahr die Zahl der neu abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge zwischen Auszubildenden und Ärzten nicht wesentlich reduzieren wird. Die endgültigen Zahlen ergeben sich zum 31. Dezember 2005.
(Quelle: Landesärztekammer Hessen, 28.02.2005)
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