Das Sozialamt muss Zuzahlungen für Arzneimittel sowie die seit Jahresbeginn fällige Praxisgebühr nicht übernehmen.
Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße in einem Beschluss. Nach den jüngsten Bestimmungen des Gesundheitsreformgesetzes seien die Praxisgebühr und die Zuzahlungen zu Medikamenten bereits in den Sozialhilfe-Regelsätzen enthalten.
(Quelle: Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2004)
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