"Transparenz des Leistungsangebotes" – "Qualitätsgeprüfte Angaben" – "Informationsasymmetrie zwischen Arzt und Patient" – für die BLÄK sind das mehr als nur Schlagworte. Deshalb hat sie ein Qualitätssiegel entwickelt, das hilft, "den Strukturqualitätsgehalt eines Weiterbildungsganges bzw. von Qualifikationen nach der Weiterbildungsordnung zum Ausdruck zu bringen", so BLÄK-Präsident Dr. H. Hellmut Koch zum Auftakt des 56. Bayerischen Ärztetages.
Doch wie sollen die potentiellen Patienten aus der Fülle des Informationsangebotes erkennen können, welche Validität einzelne Informationen auf Praxisschild, Zeitungsanzeige oder Internetauftritt eines Arztes haben? Wie kann der Arzt das – im Einzelfall nur mit hohem Aufwand zu erwerbende – Strukturqualitätsmerkmal "absolvierter Weiterbildungsgang" zum Ausdruck bringen? Wie kann die Kammer ihre aus Beitragsmitteln der Ärztinnen und Ärzte finanzierte, klassische Aufgabe der Ordnung der Weiterbildung als eine Leistung für die Allgemeinheit transparent machen?
Marke und Aufkleber
Die BLÄK hat als erste Landesärztekammer beim Deutschen Patent- und Marken-amt unter der Nummer 301 04 494 eine "kombinierte Wort- und Bildmarke" schützen lassen und danach einen Aufkleber produziert, den Ärztinnen und Ärzte auf ihrem Praxisschild anbringen können. Die BLÄK hat in der Berufsordnung den Mitgliedern der bayerischen ärztlichen Kreis- und Bezirksverbände das Recht übertragen, mit dieser Marke nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen zu verbinden, d.h. Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung sowie die Angabe einer fakultativen Weiterbildung, einer Fachkunde (§ 3 Weiterbildungsordnung (WO)) und einer zusätzlichen Qualifikation nach § 3a WO.
Angebot
"Es geht um in Bayern führbare weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen, die sowohl von der BLÄK erworben worden sein können (bzw. deren Führbarkeit von der BLÄK bescheinigt worden ist) als auch von anderen deutschen Landesärztekammern", erklärte Koch. Der Kammer-Chef betonte, dass es sich hier um ein Angebot handele. Niemand sei verpflichtet, diese Marke zu verwenden. Allerdings wird die unberechtigte Verwendung, d.h. also die Verwendung im Zusammenhang mit anderen als weiterbildungsrechtlich erworbenen Bezeichnungen, berufsrechtlich und wettbewerbsrechtlich verfolgt werden müssen.
Hintergrund
Die mit Wirkung vom 1. Januar 2003 novellierte Berufsordnung (BO) lässt neben der hergebrachten Kategorie der nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Bezeichnungen vier neue Kategorien von Informationen zu:
- "nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen",
- "sonstige Qualifikationen",
- "als solche gekennzeichnete ‚Besondere Untersuchungs- und Behandlungs-methoden‘" und
- "organisatorische Hinweise" (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 BO).
(Quelle: Landesärztekammer Bayern, 10.10.2003)
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