Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 9.September 2003, dass der Bereitschaftsdienst an deutschen Krankenhäusern im vollen Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden muss. Demnach sei die gesamte Bereitschaftsdauer als Arbeitszeit zu bewerten, auch dann, wenn sich der Arzt in der Zeit, in der er nicht in Anspruch genommen wird, an der Arbeitsstelle ausruhen darf. Entscheidend sei, dass der Arzt sich während des gesamten Zeitraumes des Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus aufhält und zur Verfügung stehen muss.
Mit dem Urteil des EuGH steht nunmehr fest, dass die im deutschen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegte Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Ruhezeit nicht der EU- Richtlinie 93/ 04 entspreche. Die Bundesregierung muss daher das deutsche Arbeitszeitgesetz an die Europäische Richtlinie angleichen.
Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern begrüßt das Urteil. „Wir haben endlich Klarheit.“ so der Vizepräsident der Ärztekammer Dr. Winrich Mothes. „Uns werden dadurch aber auch schätzungsweise 700 Ärzte und ebenso viele Krankenschwestern im Bundesland fehlen.“ Dies werde nach seiner Ansicht die Krankenhauslandschaft drastisch verändern.
Dr. Frank Ullrich Montgomery, Vorsitzender der Ärztegewerkschaft Marburger Bund, sprach von einem „historischen Sieg“ und nach Ansicht von Bundesärztekammer Präsident, Prof. Dr. Jörg- Dietrich Hoppe, bedeutet das Urteil den „Stop der Ausbeutung von Klinikärzten und 30- Stunden Dauerdienste gehören endgültig der Vergangenheit an.“
Auch wenn mit diesem Urteil der erste Stein für humanere Arbeitszeiten der Mediziner ins Rollen gebracht wurde, bleibt abzuwarten, wie schnell die Bundesregierung die Richtlinie tatsächlich umsetzt. Lang genug hatte sie Zeit, sich darauf vorzubereiten. Denn bereits im Oktober 2000 gab der EuGH spanischen Ärzten Recht, dass der gesamte Bereitschaftsdienst Arbeitszeit sei und nicht nur die Stunden, die Ärzte mit medizinischen Tätigkeiten zubrächten. Im Dezember 2001 entschied das Landgericht Herne, dass Klinikärzte, die während des Bereitschaftsdienstes persönlich im Krankenhaus und unverzüglich einsatzbereit sein müssen, diese Zeit als Arbeitszeit zu werten ist. Ebenso das Kieler Arbeitsgericht mit Urteil vom November 2001. Zudem hatte das Bundesarbeitsgericht die Bundesregierung zwei Mal aufgefordert, das Arbeitszeitgesetz an europäische Richtlinien anzupassen.
Mit der bevorstehenden Gesetzesänderung wird die Bundesregierung aber mit einem weiteren Problem konfrontiert: Für eine rechtskonforme Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes werden ca. 15.000 Ärzte zusätzliche in den Krankenhäusern benötigt. Hierfür muss das Klinikbudget um rund eine Milliarde Euro erhöht werden.
(Quelle: Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2003)
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