Der 55. Bayerische Ärztetag beschloss, mehr Informationen über die ärztlichen Leistungen zuzulassen. Eine Novelle der Berufsordnung für die Ärzte in Bayern macht dies möglich.
Ärztinnen und Ärzte können demnach künftig:
- sonstige nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
- nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifi-kationen,
- sonstige Qualifikationen,
- als solche gekennzeichnete "besondere Untersuchungs- und Behand-lungsmethoden",
- organisatorische Hinweise, z. B. behindertengerechte Praxis,
ankündigen. Andere Qualifikationen und "besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" dürfen nur so angekündigt werden, dass diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können.
Nach wie vor bleibt es beim Verbot gegen die berufswidrige Werbung. Berufswidrig ist insbesondere eine nach Inhalt oder Form anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
"Damit wurde in einer modernen Informationsgesellschaft dem berechtigten Interesse der Bürger auf Information besonders Rechnung getragen", so Dr. Klaus Ottmann, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer.
(Quelle: Landesärztekammer Bayern, 13.10.2002)
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