Der „falsche Arzt" Klaus D. aus dem Landkreis Rosenheim war bei der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) gemeldet, nachdem er im Jahre 1981 eine Berufsausübungserlaubnis und im Jahre 1982 eine Approbation als Arzt von den zuständigen bayerischen Behörden erhalten hatte. Er hatte den Abschluss eines Medizinstudiums in Neapel nachgewiesen. Für die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis ist in Bayern die jeweilige Bezirksregierung beziehungsweise das Bayerische Gesundheitsministerium zuständig.
Aufgrund zweier rechtskräftiger Strafbefehle wegen Körperverletzung, die der BLÄK bekannt geworden sind, ordnete die Regierung von Oberbayern zunächst das Ruhen und später den Widerruf der Approbation an. Endgültig seit dem 10. Oktober 2000 durfte Klaus D. nicht mehr als Arzt praktizieren. Ein bekannt gewordener Verstoß gegen dieses Verbot wurde unmittelbar an die Staatsanwaltschaft gemeldet. Die BLÄK hat sämtliche Unterlagen der Kriminalpolizei zur Kenntnis gegeben und unterstützt aktiv die Ermittlungen. Zunächst muss geklärt werden, ob es sich im Fall Klaus D. wirklich um einen falschen Arzt handelt.
Klaus D. unterlag als Arzt, der, aufgrund der ihm erteilten staatlichen Erlaubnisse legal in Bayern die Heilkunde ausübte, der Berufsaufsicht durch den Ärztlichen Kreisverband Rosenheim.
Entgegen anders lautender Medien-Veröffentlichungen ist die BLÄK fest davon überzeugt, dass die Erteilung von Approbationen – auch bei der Anerkennung ausländischer Zeugnisse – mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt. In der Regel werden falsche Ärzte rechtzeitig aufgedeckt, so dass die Patientinnen und Patienten in Bayern auch weiterhin darauf bauen können, dass sie von Ärztinnen und Ärzten behandelt werden, die über die dafür erforderlichen Zeugnisse und Kenntnisse verfügen.
Bei der BLÄK hatte Klaus D. die Anerkennung mehrerer Zusatzbezeichnungen beantragt, die nach Überprüfung der entsprechenden Tätigkeitsvoraussetzungen ausgesprochen worden sind. Ebenfalls ist ihm im Jahre 1997 die Anerkennung als Allgemeinarzt erteilt worden, nachdem er mehrere Jahre als praktischer Arzt niedergelassen war und die Weiterbildungsordnung über eine sogenannte Übergangsbestimmung diese Möglichkeit zugelassen hat. In keinem dieser Anerkennungsverfahren war nach der Weiterbildungsordnung eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der Kammer erforderlich.
(Quelle: Landesärztekammer Bayern, 08.03.2001)
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